Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht spricht auch Unternehmen als juristischen Personen ein Persönlichkeitsrecht zu. Dieses dient dem Schutz des sozialen Geltungs- und Achtungsanspruches von Unternehmen. Der Bundesgerichtshof bezieht sich dabei auf § 823 Abs. 1 BGB. Das Bundesverfassungsgericht gibt hingegen keine eindeutige Antwort auf die Frage nach einem Persönlichkeitsrecht für Unternehmen. Als Gegenargument wird häufig die Herleitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG genannt, da Menschenwürde nicht auf juristische Personen bezogen werden kann.
Als Pro-Argument zeigen viele den Anspruch juristischer Personen auf soziale Achtung auf. Dieser Anspruch als Basis eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts dient häufig auch als Grundlage, um gegen ungewollte Berichterstattung in den Medien vorzugehen.