Unter Berichtigung versteht man den Widerruf einer falschen Tatsachenbehauptung sowie deren Richtigstellung. Der von einer unwahren Tatsachenbehauptung oder Bildveröffentlichung Betroffene kann die Berichtigung dieser verlangen, um deren Folgen zu beseitigen. Hierzu muss er im Vorfeld jedoch eine fortdauernde Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes nachweisen. Der Berichtigungsanspruch gründet sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB sowie § 824 BGB und § 826 BGB.
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