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KI-Kennzeichnungspflichten: Was müssen Medienschaffende jetzt wissen?

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Künstliche Intelligenz hat sich in der journalistischen Praxis etabliert: Sie kann z. B. bei der Recherche, beim Formulieren von Texten, bei der Bilderzeugung oder der Materialauswertung helfen. Dabei stellt sich jedoch für viele seit Langem die Frage: Wann muss ich kenntlich machen, dass KI im Spiel ist, wenn ich selbstständig veröffentliche? Und welche Inhalte sind davon betroffen?

Seit Anfang August 2026 ist dies nun durch Transparenzpflichten aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung geregelt. Vorab kann festgehalten werden: Für Medienschaffende folgt daraus keine allgemeine Pflicht, jeden Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Inhalten offenzulegen. Entscheidend ist vielmehr, wofür KI eingesetzt wurde, welche Art von Inhalt veröffentlicht wird und ob dieser anschließend inhaltlich überprüft wurde.

Das betrifft etwa Fälle, wenn ein KI-Werkzeug lediglich im Hintergrund unterstützt – wie bei der Transkription eines Interviews, beim Strukturieren von Material, bei Formulierungsvorschlägen oder einer sprachlichen Überarbeitung. Allein daraus ergibt sich keine Kennzeichnungspflicht.

Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Regeln bei der Text- sowie Bild-, Audio- und Videogenerierung gelten.

 

1. KI-generierte Texte: Auf die inhaltliche Kontrolle kommt es an

Gemäß Artikel 50 muss ein KI-generierter oder -manipulierter Text grundsätzlich gekennzeichnet werden, wenn er mit dem Zweck veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren. Dazu gehören beispielsweise Veröffentlichungen zu Politik, Recht, öffentlicher Verwaltung, Gesundheit oder öffentlicher Sicherheit und Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatten sein können. Somit ist die Regel für journalistische Veröffentlichungen äußerst relevant.

Die Art, wie gekennzeichnet wird, ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Die KI-Kennzeichnung muss jedoch so angebracht sein, dass sie für das Publikum ohne zusätzliche technische Hilfsmittel beim ersten Kontakt problemlos wahrnehmbar und verstehbar ist.

Hier greift jedoch eine wichtige Ausnahme: Wurde der Inhalt von Menschen überprüft oder unter redaktioneller Kontrolle veröffentlicht und übernimmt eine natürliche Person (wie ein freiberuflicher Medienschaffender) oder eine juristische Person (beispielsweise ein Medienunternehmen oder Verlag) die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Kennzeichnungspflicht.

Was bedeutet das in der Praxis?

Eine rein formale Kontrolle von Rechtschreibung oder Grammatik genügt nicht, damit die Kennzeichnungspflicht entfällt.  Erforderlich ist eine inhaltliche Prüfung, wie die FAQ der Europäischen Kommission zu Artikel 50 festhalten. Wer einen mithilfe von KI generierten Text veröffentlichen möchte, sollte deshalb Tatsachenbehauptungen und Zahlen kontrollieren. Dabei gilt es, Zitate mit den Originalquellen abzugleichen und zu prüfen, ob genannte Quellen tatsächlich existieren und die jeweiligen Aussagen belegen. Auch fehlerhafte Darstellungen, etwa durch Auslassungen oder Verzerrungen, gilt es zu erkennen, um den Text insgesamt journalistisch zu bewerten.

Für den journalistischen Alltag gilt daher: KI kann beim Schreiben unterstützen – die journalistische Prüfung und Verantwortung ersetzt sie nicht.


2. Bilder, Audio und Video: Deepfakes unbedingt kennzeichnen

Bei Bildern, Audio und Video steht vor allem der Begriff Deepfake im Mittelpunkt. Gemeint sind mit KI erzeugte oder manipulierte Inhalte, die realen Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähneln und für das Publikum „täuschend echt“ sind – also fälschlich authentisch oder wahr erscheinen können. Trifft dies auf einen generierten Inhalt zu, kann er als Deepfake gelten. Dann muss bei einer Veröffentlichung klar ersichtlich offengelegt werden, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Kennzeichnung muss direkt im Beitrag erfolgen, etwa durch dauerhaft sichtbare Einblendungen in Videos oder durch akustische Hinweise bei Audioinhalten.

Technische Vor- und Nachbearbeitungen, die den Aussagegehalt nicht verändern – etwa eine Entfernung von Hintergrundgeräuschen –, sind davon zu unterscheiden.

 

Fazit

Nicht jeder Einsatz von KI löst eine Kennzeichnungspflicht aus. Bei KI-generierten oder -manipulierten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse greift die oben beschriebene Ausnahme, wenn eine inhaltliche menschliche Überprüfung erfolgt und somit redaktionelle Verantwortung übernommen wird. Bei Bildern, Audio und Video müssen Deepfakes gekennzeichnet werden – also KI-generierte oder -manipulierte Inhalte, die fälschlich authentisch oder wahr erscheinen können. Technische Bearbeitungen, die den Aussagegehalt nicht verändern, sind davon zu unterscheiden.

Nicht zu vergessen: Unabhängig von diesen Kennzeichnungspflichten gelten für Journalistinnen und Journalisten zudem ohnehin journalistische Sorgfaltsanforderungen. Über den Einsatz von KI hinaus sind sie somit zu einer gewissenhaften Fakten- und Quellenprüfung sowie einer verantwortungsvollen Darstellung von gewonnenen Erkenntnissen angehalten.

 

Hörtipp

Der DFJV-Podcast behandelt die KI-Kennzeichnungspflichten in zwei Episoden. Im ersten Teil bespricht die Volljuristin und juristische Redakteurin Andrea Dagmar Zimmermann mit Rechtsanwältin Vivian Trebst anhand praktischer Beispiele, welche Inhalte gekennzeichnet werden müssen und wann Ausnahmen greifen. Im zweiten Teil stehen unter anderem Haftungs- und Urheberrechtsfragen sowie mögliche Sanktionen im Mittelpunkt.

 

 

 


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