Der Begriff Verbreiterhaftung regelt, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die Behauptungen und Erzeugnisse, die das Urheber- und Persönlichkeitsrecht verletzen, verbreiten, zur Unterlassung verpflichtet werden können. Das Presserecht bestimmt, dass das jeweilige Medium für die Verbreitung von zivil- oder strafrechtlich relevanten Äußerungen haftet. Eine Haftung für Verbreitungshandlungen besteht nur bei einem intellektuellen Beitrag, nicht jedoch bei einem ausschließlich technischen. Nach § 186 StGB und § 824 BGB kann ein Medium wegen übler Nachrede und Kreditgefährdung belangt werden. § 17 UrhG bezieht sich auf die urheberrechtliche Verbreiterhaftung.
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