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Journalismus-Lexikon

Unterlassung

Den Begriff Unterlassung findet man in Deutschland sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht.

Im Zivilrecht kann durch Unterlassen eine Schadensersatzpflicht entstehen. Hierbei muss der Täter ein Überwacher- oder Beschützergarant sein oder Verkehrssicherungspflichten haben.

Im Strafrecht unterscheidet man zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten. Nichtanzeige geplanter Straftaten und unterlassene Hilfeleistung zählen etwa zu den echten Unterlassungsdelikten. Unechte Unterlassungsdelikte beziehen sich auf § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen.

Den Unterlassungsanspruch findet man im Medienzivilrecht. Er basiert auf § 1004 BGB und dient dazu, eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch mediale Berichterstattung oder Schmähkritik abzuwenden. Durch eine Abmahnung oder Unterlassungsklage kann eine Berichterstattung bereits im Vorfeld verhindert werden, um eine unwiderrufliche Schädigung des Ansehens einer Person durch unzulässige Tatsachenbehauptungen, Meinungsäußerungen oder Bildnisveröffentlichungen zu vermeiden. In den einzelnen Fällen wird zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Grundrechten des Äußernden abgewogen.




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