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Journalismus-Lexikon

Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist ein Grundprinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und basiert grundlegend auf Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Diese besagt „jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ Die Unschuldsvermutung ist zudem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG festgehalten.

Der Beschuldigte einer Straftat muss im Laufe des Verfahrens gegen ihn nicht seine Unschuld beweisen, sondern eine Strafverfolgungsbehörde muss seine Schuld nachweisen. Zivilrechtliche Ausgleichs- und Abwehransprüche sowie strafrechtliche Verbote dienen der Durchsetzung der Unschuldsvermutung. Mit der Rechtskraft der Verurteilung endet die Unschuldsvermutung.




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