Jener Teil des Medienrechts, der sich mit der Rechtsgrundlage von Rundfunkanstalten befasst, nennt man Rundfunkrecht. Die Basis hierfür bildet das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegt ist.
Zudem enthalten der Rundfunkstaatsvertrag, die Landesmediengesetze und die Landesrundfunkgesetze einfachgesetzliche Regelungen zum Rundfunkrecht. Artikel 70 Abs. 1 GG bestimmt, dass in Deutschland die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk bei den Ländern liegt. Aus dem Grundgesetz lässt sich die Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages ableiten. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält Regelungen für Rundfunkbetreiber, die Rechtsgrundlagen der öffentlich-rechtlichen Sender und die Rechtsgrundlagen privater Rundfunkveranstalter. Die Rundfunkurteile sind Urteile des Bundesverfassungsgerichtshofs, die von der Staatsfreiheit des Rundfunks über die Gesetzgebungskompetenz der Länder bis hin zu der Zulässigkeit des privaten Rundfunks zahlreiche Entscheidungen den Rundfunk betreffend enthalten. Das duale Rundfunksystem Deutschlands besteht aus einem öffentlich-rechtlichen sowie einem privaten Rundfunk. Privater Rundfunk ist zulässig, wenn die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesichert ist.