Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und besagt, dass Bilder einer Person, auf denen sie eindeutig erkennbar ist, nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Fotos handeln. Karikaturen und Zeichnungen fallen ebenfalls in diese Regelung, solange die betreffende Person eindeutig erkennbar ist. Sind die auf einem Bildnis zu sehenden Personen nur Beiwerk, Teilnehmer einer Versammlung oder ähnlichen Veranstaltung oder erfolgt die Verbreitung der Bilder im höheren Interesse der Kunst, ist die in § 22 KunstUrhG festgelegte Einwilligung nicht erforderlich. Als Ausnahmen von dieser Regelung gelten darüber hinaus absolute und relative Personen der Zeitgeschichte, deren Rechte am eigenen Bild gegen das Interesse der Öffentlichkeit abzuwiegen sind. Je berühmter eine Person ist, umso schwerer wiegt das Interesse der Öffentlichkeit und umso geringer das Recht am eigenen Bild.
In Deutschland fällt das Recht am eigenen Bild in den Bereich des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG). § 22, § 23, § 24 und § 33 des KunstUrhG beschäftigen sich mit den Rechten am eigenen Bild. § 201 StGB erweitert § 33 KunstUhG und setzt
unbefugte Bildaufnahmen einer Person in einem besonders geschützten Raum,
deren Gebrauch und Weitergabe an Dritte sowie
den unbefugten Gebrauch und die unbefugte Weitergabe befugt hergestellter Bildaufnahmen
an Dritte unter Strafe.
Bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung sowie eventuell auf Schadensersatz. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen das Recht am eigenen Bild kann der Betroffene Anspruch auf Schmerzensgeld haben.