Die Pressefreiheit garantiert Presse, Rundfunk und anderen Medien das Recht auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit sowie die unzensierte Veröffentlichung von Informationen, um so die freie Meinungsbildung zu ermöglichen. Sie schützt Informationsbeschaffung sowie Informanten, Produktion und Verbreitung von Meinungen und Nachrichten und gewährleistet, dass Inhalt und Ausrichtung eines Presseerzeugnisses frei wählbar sind.
Das Redaktionsgeheimnis ist Teil der Pressefreiheit, ebenso wie das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten und die Institutsgarantie für eine freie Presse.
In Deutschland ist die Pressefreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Als Presse werden hier alle zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Druckerzeugnisse verstanden. Der Umgang mit Telemedien in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Presse- und Rundfunkbegriff ist nicht vollständig geklärt. Das Presserecht ist zudem in den Landespressegesetzen geregelt.