Der Begriff Person des öffentlichen Lebens stammt aus dem Bereich des Zivilrechts und dient der Abgrenzung zwischen dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und medialer Berichterstattung. Bei Personen, die prominent sind und im Fokus der Öffentlichkeit stehen, bestätigt die Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an deren Privatsphäre. Dabei müssen die betreffenden Personen durch Amt, Fähigkeiten, Rang oder Taten öffentliches Aufsehen erregen. Ihre Intimsphäre bleibt jedoch weiterhin unantastbar.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Regelung bilden die Ableitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG sowie die in Artikel 5 GG festgelegte Meinungs- und Pressefreiheit.