Der Begriff Person der Zeitgeschichte stammt aus der Rechtsprechung und beschreibt Personen, die durch ihr Wirken regelmäßig oder unregelmäßig in der Öffentlichkeit stehen. Man unterscheidet zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte, die dauerhaft in der Öffentlichkeit stehen, sowie relativen Personen der Zeitgeschichte, die nur für die Dauer eines bestimmten Ereignisses in der Öffentlichkeit stehen.
Der Begriff Person des öffentlichen Lebens ist insbesondere beim Recht am eigenen Bild sowie bei der Abwiegung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse der Öffentlichkeit relevant. § 22 und § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) regeln das Recht am eigenen Bild. § 22 KUG besagt, dass das Bild einer Person nur mit deren Einverständnis veröffentlicht werden darf. § 23 KUG nimmt Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte von dieser Regelung aus. Aktuell sieht die Rechtsprechung eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der entsprechenden Person vor.