Das Grundrecht der Persönlichkeit dient dem Schutz der Persönlichkeit vor Fremdeingriffen in Leben und Freiheit. In Deutschland ist das Persönlichkeitsrecht durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) geregelt. Dieses spricht jedem Bürger das umfassende Recht auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit zu und stützt sich auf Art. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht entstammt den 1950er-Jahren und ist heute ein Gewohnheitsrecht. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht leiten sich zahlreiche besondere Persönlichkeitsrechte ab. Zu diesen zählen zum Beispiel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Resozialisierung, das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht, das Urheberrecht sowie das Recht am eigenen Bild. Unter besonderen Persönlichkeitsrechten versteht man Persönlichkeitsrechte, die als besonders schützenswert gelten. Hierzu gehören unter anderem das Recht auf Achtung der persönlichen Ehre, das Namensrecht, das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild. Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, kann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB, ein Unterlassungsanspruch oder ein Berichtigungsanspruch nach § 1004 BGB entstehen. Dies ist häufig bei medialer Berichterstattung der Fall. Schadensersatzansprüche werden in der Regel jedoch nur bei sehr schwerwiegenden Fällen von Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder bei einer Verletzung der besonderen Persönlichkeitsrechte richterlich anerkannt.
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