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Journalismus-Lexikon

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht in der Erfüllung des gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Programmauftrages. Dieser besagt, dass die Programme den Hörern und Zuschauern neben Unterhaltung umfassende Kultur, Bildung und Informationen bieten müssen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird in Deutschland unter den Geboten der Unabhängigkeit und Staatsferne betrieben. Daher wird er auch über Rundfunkgebühren bzw. -abgaben, Sponsoring und Werbung und nicht über Steuern finanziert. Eine Ausnahme bildet der Auslandssender Deutsche Welle, der vom Bund finanziert wird. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann keinen Gewinn im privatwirtschaftlichen Sinn erwirtschaften. Die Rahmenbedingungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie jene des dualen Systems aus öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk wurden vom Verfassungsgerichtshof in den Rundfunkurteilen festgelegt. Die verschiedenen Rundfunkurteile bestätigen unter anderem

die Staatsfreiheit des Rundfunks,
das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG für öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten,
die Zulässigkeit des privaten Rundfunks solange die Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesichert ist,
Finanzierungsgarantie als Teil der Rundfunkfreiheit sowie
die Staatsfreiheit der Gebührenfestsetzung.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist aus einem Rundfunkrat, Intendanten und einem Verwaltungsrat aufgebaut. Der Rundfunkrat überwacht die Programmgestaltung, der Verwaltungsrat ist für die Kontrolle der wirtschaftlichen Tätigkeiten und der Geschäftsführung verantwortlich. Der Intendant repräsentiert seinen Sender nach außen und übernimmt die Geschäftsführung sowie Programmgestaltung.



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