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Journalismus-Lexikon

Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht ist in § 31 Abs. 1 UrhG geregelt und besagt, dass der Urheber eines Werkes einem Anderen das Recht einräumen kann, sein Werk auf eine oder mehrere Arten zu nutzen. Dabei bleibt es dem Urheber vorbehalten, dieses Recht räumlich, zeitlich oder inhaltlich zu beschränken. Darüber hinaus ist zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht zu unterscheiden. Das einfache Nutzungsrecht schließt die Nutzung durch andere Parteien nicht aus, während das ausschließliche Nutzungsrecht dem Inhaber zum alleinigen Nutzer macht. Ist das Nutzungsrecht nicht ausdrücklich festgelegt, gilt die Zweckübertragungstheorie. Diese besagt, dass lediglich die für den Vertragszweck unbedingt erforderlichen Nutzungsrechte gelten. In einigen Fällen wie zum Beispiel einer Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG) oder bei einer gewandelten Überzeugung (§ 42 UrhG) oder Nichtausübung (§ 41 UrhG) kann der Urheber das Nutzungsrecht auch widerrufen oder einschränken. Bei gemeinfreien Werken ist ein Nutzungsrecht nicht notwendig. Gemeinfreiheit tritt 70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers ein. Bei freien Lizenzen handelt es sich ebenfalls um Nutzungsrechte, die in diesem Fall jedermann zustehen.



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