Meinungsäußerungen stehen im Presserecht im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen und spiegeln die subjektive und wertende Meinung einer Person wider. Das Recht auf Äußerung der Meinung ist durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleistet, jedoch gibt es drei Ausnahmen von dieser Regelung. Vom Recht auf Meinungsäußerung ausgenommen sind
Äußerungen, die die Menschenwürde des Betroffenen verletzen, in seine Intimsphäre
eingreifen und ihm die Subjektqualität sowie personale Würde absprechen,
Äußerungen, die eine Formalbeleidigung darstellen wie zum Beispiel Schimpfwörter sowie
Äußerungen, die eine Schmähkritik in Form einer Diffamierung und Herabwürdigung einer Person darstellen.
Das Recht auf eine Gegendarstellung gilt nur bei Tatsachenbehauptungen und nicht bei Meinungsäußerungen.