Im journalistischen Bereich stellt der Informant eine wichtige Informationsquelle für den Journalisten dar. Informanten steht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sowie § 102 Abs. I Ziffer 4 AO das Zeugnisverweigerungsrecht zu.
In Deutschland leitet sich der Informantenschutz direkt von Art. 5 GG ab und hat somit quasi Verfassungsrang. Der Informantenschutz basiert auf dem Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot sowie auf dem Zeugnisverweigerungsrecht, das auch gilt, wenn die Informationen rechtswidrig beschaffen wurden. Der Informantenschutz wird als Voraussetzung für die Pressefreiheit angesehen.