Die Presse hat laut deutschem Presserecht einen Anspruch auf Auskunft. Dieses Auskunftsrecht ist in den Landespressegesetzen festgehalten. In diesen Gesetzen ist festgelegt, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, Vertretern der Presse alle Informationen, die von öffentlichem Interesse sind, auf ihre Anfrage hin zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für private Gesellschaften, die staatliche Aufgaben übernehmen oder zu großen Teilen dem Staat gehören. Sollte die Auskunft im Gegensatz zu Vorschriften über die Geheimhaltung stehen, ihre Herausgabe zum gegenwärtigen Zeitpunkt das öffentliche Interesse schädigen oder die Durchführung eines laufenden Verfahrens erschweren sowie ein schutzwürdiges privates Interesse gefährden, darf sie laut den meisten Landespressegesetzen verweigert werden. Der in den Landespressegesetzen geregelte Auskunftsanspruch steht in engem Zusammenhang mit der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Neben dem in den Landespressegesetzen festgesetzten Auskunftsanspruch verfügen Journalisten basierend auf anderen Gesetzen wie dem Archivrecht und dem Informationsfreiheitsgesetz noch über weitere Auskunfts- und Einsichtsansprüche.