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Vorratsdatenspeicherung ist EU-rechtswidrig

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich entschieden, dass die anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung EU-rechtswidrig ist und nicht mehr angewendet werden darf. Dies wurde aufgrund der Klagen von zwei Telekommunikationsunternehmen entschieden. Aus der deutschen Regelung sei nicht hervorgegangen, dass die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten strikt auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit zu begrenzen sei.

Der Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Vorratsdatenspeicherung bereits 2022 für unvereinbar mit geltendem EU-Recht erklärt. Kommunikationsdaten von Bürgerinnen und Bürgern dürfen demnach nur unter ganz bestimmen Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden. Dazu zählen der Schutz der nationalen Sicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität sowie die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung war aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten bereits seit 2017 ausgesetzt gewesen.

Für Journalistinnen und Journalisten ist der höchstgerichtliche Entscheid von besonderer Bedeutung. Denn eine anlasslose Speicherung von Daten ist eine stete Bedrohung für die Pressefreiheit. Diese kann sich etwa negativ auf den Informantenschutz auswirken, wenn Journalistinnen und Journalisten nicht mehr in der Lage sind, sich vertraulich mit ihren Quellen auszutauschen und diese zu schützen.

Es bleibt nur zu hoffen, dass das Urteil tatsächlich ein Ende der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bedeutet. Trotz des höchstrichterlichen Beschlusses ist die politische Diskussion rund um das Thema in Deutschland noch nicht abgeschlossen.


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